Produktbeschreibung
Rodentizid in Schaumform zur Bekämpfung von Mäusen und Ratten
Eigenschaften:
- Racumin Foam enthält den aktiven Stoff Coumatetralyl, ein gerinnungshemmendes Mittel, das die Blutgerinnung vermindert und innere Blutungen verursacht.
- Der Schaum bleibt am Fell der Nagetiere kleben. Bei der Fellpflege nehmen sie den aktiven Stoff auf
- Geeignet für den Einsatz an unzugänglichen Stellen
- Lange Wirkungsdauer: Schaum bleibt 12 Tage stabil
- wird in der ersten Instanz als unterstützende Maßnahme während der normalen Bekämpfung mit Ködern verwendet.
Dosierung:
- Vor Verwendung die Spraydose auf Zimmertemperatur bringen und sehr gut schütteln, bis die Kugel deutlich hörbar ist
- Das Ventil und der Sprühaufsatz können, wenn nötig, mit Wasser gesäubert werden
- Zur Bekämpfung von Ratten: 20 g - 30 g Schaum / Höhleneingang oder Durchgang
- Zur Bekämpfung von Mäusen: 4 g - 30 g Schaum / Höhleneingang oder Durchgang
Anwendung:
- Das Produkt sollte in Innenräumen an Orten aufgetragen werden, die von den Nagetieren regelmäßig aufgesucht werden, wie:
- Laufwege, Durchgänge
- Zugangspunkte / Höhlen
- Abgehangene Decken
- Durchgänge in Mauern: Wasserleitungen, elektrische KabelIn Räumen mit hoher Luftfeuchtigkeit (an denen gebrauchsfertige Köder nur kurz stabil bleiben)
- An Orten, an denen es ausreichend alternative Nahrungsquellen gibt, wodurch die Aufnahme von Ködern sehr niedrig war
- Hohlwänden
- Kabelleitungen
- Orte, an denen traditionelle Köder nicht verwendet werden können
Gesetzgebung:
- Wir weisen darauf hin, dass ein Verkauf von Rodentiziden nur an sachkundige Verwender möglich ist! Bitte senden Sie uns bei Ihrer Bestellung, eine Kopie Ihres Sachkundenachweises mit! (z.B. Pflanzenschutznachweis)
- Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch erst Etikett und Produktinformation lesen.
- Berufsmäßiger Verwender, Sachkundige Verwender (Landwirt) – dieser Artikel unterliegt der ChemVerbotsVerordnung!
- Mit dem Kauf bestätigen Sie Wiederverkäufer oder berufsmäßige Verwender mit entsprechender Sachkunde nach ChemVerbotsV bzw. nach PflSchG oder Mitarbeiter öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten zu sein bzw. die Produkte nicht selbst anwenden sondern von einer der vorgenannten Gruppe zugehörigen Personen anwenden lassen und mindestens 18 Jahre alt zu sein
- Die Verwendung durch nicht-sachkundige oder private Verwender kann gemäß § 26 Chemikaliengesetz in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Gefahrstoffverordnung mit einem Bußgeld geahndet werden.
- Änderung der Gebindegröße und Wirkstoffkonzentration je nach aktueller Zulassung und Gesetzgebung vorbehalten
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Diesen Artikel haben wir am 25.05.2021 in unseren Katalog aufgenommen.